Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_586/2022 vom 12. März 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Der Beschwerdeführer hat bei der Opferhilfestelle des Kantons Zürich um Kostengutsprache für die notwendigen Abklärungs- und Anwaltskosten sowie um Soforthilfe aufgrund von Komplikationen bei einer Hüftoperation ersucht. Die Opferhilfestelle hat zunächst limitierte subsidiäre Kostengutsprachen erteilt und daraufhin weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Patientenorganisation (SPO) geplant. Der Beschwerdeführer hat seine Zustimmung zu einer Vorabklärung bei der SPO verweigert und stattdessen ein gemeinsames Gutachten mit der Gegenpartei beantragt. Die Opferhilfestelle hat daraufhin entschieden, aufgrund der fehlenden Zustimmung eine begründete Verfügung zu erlassen. Der Beschwerdeführer hat Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht, das die Beschwerde abwies. Dagegen hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht prüft, ob das Verfahren fair abgelaufen ist und ob der Beschwerdeführer Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist. Es kommt zu dem Schluss, dass die Vorinstanzen korrekt gehandelt haben und weist die Beschwerde ab. Das Bundesgericht gewährt dem Beschwerdeführer jedoch unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.